Vereinssatzung

Vereins – Satzung – T.S.V. Kaierde e.V.

§1. Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben

Der im Jahre 1895 gegründete Verein führt den Namen Turn – und Sportverein Kaierde e.V.
Die Farben des Vereins sind „schwarz weiß“.
Er ist unter Nr. VR 40 in das Register des Amtsgerichts Bad Gandersheim eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Kaierde.

§2. Vereinszweck und Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3. Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, sowie der Fachverbände:
a. Niedersächsischer Fußballverband e.V
b. Niedersächsischer Turnerbund e.V.
c. Niedersächsischer Tischtennis-Verband e.V.
d. Niedersächsischer Badminton Verband e.V.

§4. Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in §3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§5. Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Jede Abteilung gliedert sich, soweit erforderlich, weiterhin in Unterabteilungen.
Jeder Abteilung steht ein oder stehen auch mehrere Abteilungsführer vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.

§6. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann
a. Jede natürliche Person männlich/weiblich/divers und
b. Jede juristische Person als förderndes Mitglied auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§7. Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§8. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
a. Durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendermonats.
b. Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses durch den Ehrenrat. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle selbst eingegangenen Verpflichtungen haftbar.

§9. Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§8.b) kann nur in den nachstehenden bezeichneten Fällen erfolgen:
a. Wenn die in §10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b. Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt,
c. Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

§10. Rechte und Pflichten aller Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in §3. genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im §3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.
Der ordentliche Rechtsweg ist allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
Die Mitglieder des Vereins sind gegen Sportunfall versichert.
Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht.
Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
Fördernde juristische Personen als Mitglied haben kein Stimmrecht.

§11. Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern und Zuschauern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste

§12. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a. Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
c. Die Fachspartenleiter
d. Der Ehrenrat
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt!

§13. Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als erstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im 1. Halbjahr als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in §14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag am „Schwarzen Brett“, unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufung von mindesten 14 Tagen.
Anträge zur Tagesordnung können bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §22 und §23 dieser Satzung.

§14. Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a. Wahl der Vorstandsmitglieder
b. Bestätigung der Spartenleiter
c. Wahl von mindesten 2 Kassenprüfern
d. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr
e. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und Geschäftsführung

§15. Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a. Feststellung der Stimmberechtigten
b. Rechenschaftsbericht
c. Beschlussfassung über die Entlastung
d. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
e. Neuwahlen
f. Besondere Anträge

§16. Vereinsvorstand

Der Vorstand gliedert sich in
a. den geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:
der 1. Vorsitzende;
der 2. Vorsitzende;
der 3. Vorsitzende;
der Schriftführer;
der Schatzmeister;
der Jugendwart;
b. den erweiterten Vorstand, dem angehören:
die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;
der stellvertretende Schriftführer;
der stellvertretende Schatzmeister;
der Pressewart;
der Sozialwart;
die Frauenwartin;
Beisitzer (pro 100 Mitglieder 1 Beisitzer) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Verein wird nach außen und innen rechtsverbindlich vertreten durch
a. den 1. Vorsitzenden und den Schatzmeister oder
b. den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister oder
c. den 1. und 2. Vorsitzenden

§17. Pflichten und Rechte des Vorstandes

a. Aufgaben des Gesamtvorstandes:
Der Vorstand führt die Geschäfte stets bis zur Neuwahl. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Posten kommissarisch zu besetzen.
b. Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes
(1) Der 1. Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer Ehrenrat.
(2) Der 2. Vorsitzende übernimmt im Behinderungsfall des 1. Vorsitzenden die Aufgaben gemäß §17. b1.
(3) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge und führt Mitgliederlisten. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
Bei einer Kassenrevision sind alle Posten durch Belege nachzuweisen.
(4) Der Schriftführer erledigt den Geschäfts-und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.
(5) Der Spartenleiter bearbeitet sämtliche fachlichen Spartenangelegenheiten. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen seiner Sparte.
(6) Der Vereinsjugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat, in Zusammenhang mit dem zuständigen Fachausschuss, Richtlinien für eine gesunde, körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.
(7) Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen- und Damenjugend-Abteilung wahrzunehmen.
(8) Der Pressewart hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.
(9) Der Sozialwart hat die versicherungsrechtlichen Belange des Vereins zu vertreten und ist für alle Sozialfragen zuständig.
(10) Beisitzer werden mit weiteren anfallenden Aufgaben betraut.

§18. Vereinsfachausschüsse (Sparten)

Die Sparten werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Die Spartenleiter und Stellvertreter werden auf die Dauer von 2 Jahren von den Mitgliedern der Sparten gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüssen innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
Die Gerätewarte der Sparten haben das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

§19. Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und 4 Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren, vom erweiterten Vorstand, gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.

§20. Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet allein mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt allein über den Ausschluss von Mitgliedern gem. §9.

§21. Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie im Protokoll niederzulegen, dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen und hierüber der Jahreshauptversammlung zu berichten haben.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§22. Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am „Schwarzen Brett“ durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des §13 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben oder auf Antrag schriftlich.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift §13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss der Versammlung vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.
Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§23. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§24. Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Flecken Delligsen Ortschaft Kaierde“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sport, zu verwenden hat.

§25. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr läuft von Jahreshauptversammlung zu Jahreshauptversammlung, soll aber 12 Monate nicht überschreiten.
Kaierde, 04. März 2016

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